| Mietrecht |
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Miete ist eine Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit gegen Entgelt. Abzugrenzen ist die Miete von der Pacht und der Leihe. Pacht ist die Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit gegen Entgelt mit der Möglichkeit der Fruchtziehung. Die Leihe ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit. Unter Mietrecht versteht man üblicherweise das Wohnraum- und Gewerberaummietrecht. Wohnraummietrecht behandelt den Teilbereich des Mietrechts, der die Mietverhältnisse über Wohnraum regelt. Innerhalb des BGB betrifft dies die §§ 549 ff., in denen sich Sondervorschriften im Vergleich zum allgemeinen Mietrecht finden (§§ 535 ff. BGB). Dieser Sondervorschriften tragen der Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt und einer möglichen wirtschaftlichen Unterlegenheit des Mieters Rechnung (sog. soziales Mietrecht). Wohnraum in diesem Sinne ist jeder Gebäudebestandteil, der zu dauerhafter privater Wohnnutzung geeignet und bestimmt ist. Ein Hotelzimmer fällt bspw. nicht darunter. Das Wohnraummietrecht enthält insbesondere Spezialvorschriften zur Form des Mietvertrages, zur Höhe der Kaution, zu den Betriebskosten, zur Miete und deren Erhöhung, zum Vermieterpfandrecht, dem Wechsel der Vertragspartner, zur Kündigung sowie zu Zeitmietverträgen. Einige dieser Vorschriften gelten auch für die Vermietung sonstiger Räume (Geschäftsräume, § 578 BGB). Wichtige Nebengesetze sind die Betriebskostenverordnung (BetrKV) und die Heizkostenverordnung (HeizV). Weitergehende Einschränkungen gelten bei öffentlich gefördertem Wohnraum (WoFG, WoBindG). Diese vertragsrechtlichen Vorschriften werden flankiert durch die prozessrechtlichen Besonderheiten der Wohnraummiete. Für etwaige Streitigkeiten ist unabhängig vom Streitwert in erster Instanz das Amtsgericht zuständig (§ 23 Nr. 2a GVG). In Räumungsurteilen wird in der Regel eine Frist gewährt (§ 721 ZPO). Gegen jeden der (Mit-)Besitzer der Wohnung ist ein Räumungstitel erforderlich (§ 750 Abs. 1 ZPO). Das Gewerberaummietrecht entspricht im wesentlichen dem Wohnraummietrecht und die gesetzlichen Grundlagen gleichen sich auch weitestgehend. Ein wesentlicher Unterschied ist jedoch, dass ein Kündigungsschutzrecht, abgesehen von ggfs. verlängerten Kündigungsfristen, nicht gegeben ist. Eine weitere Besonderheit des Gewerberaummietrechtes liegt darin, daß sich mittlerweile in der Rechtsprechung Einigkeit bzgl. eines Konkurrenzschutzanspruchs entwickelt hat. In den letzten Jahrzehnten setzte sich das Konkurrenzverbot nahezu allgemeingültig durch. Abgeleitet hieraus ist ein Vermieter von gewerblich genutzten Räumen selbst ohne eine entsprechende vertragliche Regelung verpflichtet, den Mieter gegen örtlich nahe Konkurrenz zu schützen. Anerkannt ist nämlich, dass es Teil des vertragsmäßigen Gebrauchs ist, in anderen Räumen des Hauses oder auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken des Vermieters kein Konkurrenzunternehmen zuzulassen (vgl. BGH, NJW 1979, 1404 (1405) und OLG Frankfurt Urt. v. 2. 3. 89, NJW-RR 1989, 1422 (1423)). Ein Verstoß hiergegen kommt bereits in Betracht, wenn der Mieter und sein Mitbewerber teilweise dieselbe Verbrauchergruppe ansprechen (vgl. dazu BGH, NJW-RR 1988, 717 (718); OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 396 (397); OLG Hamm, NJW-RR 1988, 911 = ZMR 1988, 136 und NJW-RR 1991, 1483 (1484); OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1234 = EWiR 1990, 667). |
