Handelsrecht
Das Handelsrecht ist das "Sonderprivatrecht der Kaufleute".[1] Es handelt sich um ein spezielles Gebiet des Privatrechts, obwohl es auch öffentlich-rechtliche Normen enthält. Die Geltung des Handelsrechts ist nach dem HGB abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte (sog. subjektives System; vgl. § 345, § 343 HGB). Anders, als es der Name vermuten lässt, gilt das heutige Handelsrecht nicht nur für Kaufleute, die Handel treiben, sondern auch für Handwerk, Industrie und weitere Wirtschaftszweige.
Gesellschaftsrecht
In der deutschen Rechtswissenschaft wird mit Gesellschaftsrecht das Rechtsgebiet bezeichnet, das sich mit den privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten Zweckes durch Rechtsgeschäft begründet werden, beschäftigt.
Nach § 705 BGB liegt eine Gesellschaft unter drei Voraussetzungen vor:
Zusammenschluss mehrerer Personen durch Vertrag,
der Zusammenschluss dient einem erlaubten Zweck,
die Vertragsschließenden verpflichten sich, den gemeinsamen Zweck zu fördern.
Durch diese Merkmale wird die Gesellschaft im weiteren Sinne definiert. Innerhalb dieser unterscheidet man zwischen Gesellschaft im engeren Sinne (Personengesellschaften, beispielsweise die GbR, die OHG und die KG) und Vereine (beispielsweise Vereine bürgerlichen Rechts, die AG und die GmbH). Die Personengesellschaft unterscheidet sich vom Verein durch die Abhängigkeit ihres rechtlichen Bestandes von den Gesellschaftern und ihre Organisationsstruktur. Grundform der Personengesellschaften ist nach herrschender Meinung und Systematik des Gesetzes die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Grundform der Vereine der Verein bürgerlichen Rechts.
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