Baurecht

Das Architektenrecht regelt die Rechte und Pflichten der Architekten. Es handelt sich um eine Querschnittsmaterie, das heißt, das Architektenrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch geregelt, sondern setzt sich aus zahlreichen Rechtsvorschriften unterschiedlicher Herkunft zusammen. Zu nennen sind für Deutschland vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die Architektengesetze der einzelnen Bundesländer und die berufsrechtlichen Regeln der Architektenkammern. Die in der Praxis am häufigsten interessierenden Themen zum Architektenrecht sind
- Architektenvertragsrecht
- Architektenhonorarrecht
- Architektenhaftpflichtrecht
- Urheberrecht
- Berufsrecht

Das private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten. Der Schwerpunkt liegt bei den Beziehungen zwischen demjenigen, der ein Bauwerk in Auftrag gibt (Bauherr) und den Beteiligten, welche das Bauwerk planen und ausführen (wie z. B. Architekten, Ingenieure, Bauunternehmen und Handwerker) (Bauvertragsrecht). Zum privaten Baurecht gehört aber auch das private Nachbarrecht.

Im Gegensatz zum öffentlichen Baurecht geben die gesetzlichen Regelungen nur den Rahmen vor und es steht den Beteiligten im Rahmen der Privatautonomie frei, durch vertragliche Einigung abweichende Regelungen zu treffen.

Das öffentliche Baurecht ist jener Teil des öffentlichen Rechts, der sich mit dem Bauwesen beschäftigt und Teil des Baurechts. Unter öffentlichem Baurecht versteht man die Gesamtheit der öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften, die sich auf die Ordnung und Förderung der baulichen Nutzung von Grundstücken beziehen. Hierzu zählen insbesondere Regelungen, die die Zulässigkeit und Grenzen von baulichen Anlagen, ihre Errichtung, Nutzung, Änderung, Beseitigung und ihre notwendige Beschaffenheit betreffen. Es dient dem Ausgleich der Interessen des Grundstückseigentümers und den Interessen der Allgemeinheit. [1] Es teilt sich in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht. In Abgrenzung dazu regelt das private Baurecht den Interessenausgleich privater Grundstückseigentümer (zivilrechtliches Nachbarrecht) und umfasst darüber hinaus das Bauvertragsrecht. Für die Bundesrepublik Deutschland wurde die Unterscheidung insbesondere aufgrund eines Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichtes geregelt (BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1954 – 1 PBvV 9/92 -, BVerfGE 3, 407/430 ff. und 439.). Während das Bauplanungsrecht Bundessache ist, liegt das Bauordnungsrecht in der Hand der Länder. Der Vollzug des öffentlichen Baurechts erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörden.